Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 April 2026 befristet (KZM 26 99). 1.3 Mit Eingabe vom 17. April 2026, gleichentags auf dem kantonalen Zwangsmass- nahmengericht eingegangen, beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2026, da die auf den 27. Mai 2026 terminierte Hauptverhandlung wegen einer Verzögerung in der Erstellung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Verurteilten nicht durchgeführt wer- den könne. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag des Regionalge- richts auf Verlängerung der Sicherheitshaft mit Entscheid KZM 26 804 vom 27. April 2026 bis zum 14. Juli 2026 gut. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 8. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
Dispositiv
- Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 sei aufzu- heben und es sei nicht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicher- heitshaft vom 17. April 2026 einzutreten.
- Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
- Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 aufzuheben und es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicher- 3 heitshaft vom 17. April 2026 vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüg- lich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen.
- Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Überwachung via Electronic Monitoring sowie unter Anordnung anderer geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
- Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und sich der Beschuldigte seit dem 16. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befindet.
- Der Beschuldigte sei für die Zeit ab dem 16. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangs- massnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung aus- zurichten.
- Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und sich der Be- schuldigte ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft be- fand und es sei der Beschuldigte für die Zeit ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemes- sene Genugtuung auszurichten.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren; sie stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfah- ren gilt, gab der Generalstaatsanwaltschaft, der Behörde mit Parteirechten sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haf- takten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Mai 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren vorinstanzlichen Entscheid. Die BVD erklärten am 12. Mai 2026 ebenfalls, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 12. Mai 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben für das Beschwerdeverfahren. Am 13. Mai 2026 nahm die Staatsanwalt- schaft Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, indem der Beschuldigte nicht aus der Haft zu entlassen sei, und allenfalls allfällige pro- zessrechtliche Fehler festzustellen und geeignete Massnahmen zu ergreifen seien, um den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu belassen oder zu versetzen. Es er- folgten keine weiteren Eingaben.
- Gemäss Art. 364a Abs. 2 i.V.m Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung/Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 4
- 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Der Streit- gegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf- verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Gan- zen BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). 3.2 3.2.1 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während des selbstständi- gen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einlei- tung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernst- haft zu befürchten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehen- den Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfah- rensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnah- mengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die An- ordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Arti- keln 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Arti- kel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4). 5 Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachver- fahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger An- wendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die dies- bezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haft- gründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederho- lungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bishe- rige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Ausle- gung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 3.2.2 Das Verfahren um Verlängerung der Sicherheitshaft richtet sich vor dem Hinter- grund des Befristungserfordernisses bezüglich Sicherheitshaft (vgl. BGE 137 IV 180 E. 3.5) in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO nach Art. 227 StPO. Damit hat das antragstellende urteilende Gericht den schriftlichen und begründeten Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft spätestens 4 Tage vor Ablauf der angeordneten Haft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht einzu- reichen (Abs. 2). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Abs. 3). Das Zwangs- massnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stel- lungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen (Abs. 5). 3.2.3 Es ist unstrittig, dass das Regionalgericht vorliegend den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft erst nach Ablauf der Befristung und insofern klarerweise zu spät gestellt hat. Das Zwangsmassnahmengericht hält hierzu fest, dass die Regelung von Art. 227 Abs. 2 StPO bloss eine Ordnungsvorschrift darstelle und bei der Frage der Haftentlassung massgebend sei, ob ein Haftgrund vorliege bzw. ob Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer widerspricht und bringt vor, dass dabei ausser Acht gelassen werde, dass im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs gar keine Si- cherheitshaft mehr bestanden habe, welche hätte verlängert werden können. Diese war bereits abgelaufen, weshalb ein neuer Antrag auf Haftanordnung, nicht auf Verlängerung, hätte gestellt werden müssen. Im Antragszeitpunkt sei Art. 227 StPO somit gar nicht mehr anwendbar gewesen. Bei der dreimonatigen Befristung der Sicherheitshaft handle es sich keineswegs bloss um eine blosse Ordnungsvor- schrift, sondern um eine zentrale Schutzbestimmung zur Wahrung der Freiheits- rechte des Beschuldigten. Nach Ablauf dieser Frist wäre die beschuldigte Person – ganz unabhängig vom Vorliegen von Haftgründen – zu entlassen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich daher grundsätzlich weiterhin in rechtswidriger Haft, seit Haftablauf bis (noch nicht erfolgtem) Haftverlängerungsgesuch, mindestens je- doch bis zur Verlängerung der Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer sei damit 6 umgehend zu entlassen und es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch wenn in der vorliegenden Konstellation infolge des Verpassens der massgebenden Frist aus formeller Sicht richtigerweise ein neues Gesuch um Haftanordnung zu stellen gewesen wäre, so führt der vorliegend erfolgte Fristablauf nicht unweigerlich dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden müsste. Das Gesetz regelt die Folgen der Fristübertretung nicht und auch die Botschaft schweigt sich dazu aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; vgl. BBI 2006 1085 ff.). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. b StPO sind Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald die vom Gesetz oder einem Gericht bewilligte Dauer abgelau- fen ist. Diese Bestimmung ist allerdings nicht so zu interpretieren, dass eine unver- zügliche Freilassung einer inhaftierten Person anzuordnen wäre, wenn eine der massgebenden Fristen verpasst wurde. Es sind indessen in einer Gesamtsicht die auf dem Spiel stehenden Interessen, das gewichtige private Interesse des vom Freiheitsentzug Betroffenen und das öffentliche Interesse an der effektiven Straf- verfolgung und der Rechtsdurchsetzung, im Einzelfall und aufgrund der konkreten Umstände gegeneinander abzuwiegen (FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.19 zu Art. 212 StPO). Bei einem Überschreiten der 96-Stunden-Frist kann die Aufrechterhaltung von Haft gemäss Bundesgericht als vertretbar erscheinen, wenn nicht gesamthaft die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3). Auch die Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO ist als Ordnungsfrist zu betrachten. Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haft- dauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids sowie die angemessene Berücksichtigung bei der Kostenfolge. Das Verpassen der massgebenden Fristen hat entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht die Haftentlassung zur Folge. Wie das Zwangsmassnah- mengericht zutreffend festhält, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage einer allfälligen Haftentlassung ausschlaggebend, ob die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer respektive Neuanordnung der Un- tersuchungshaft gegeben sind. Ein Anspruch auf Haftentlassung dagegen besteht, wenn kein Haftgrund vorliegt, die Haftdauer übermässig ist oder sich eine Haftent- lassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts BK 2011 105 vom 18. Mai 2011 E. 3a, mit Verweis auf BGE 137 IV 92 E. 3.1, BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 3.3.2, 1P.42/2005 vom 10.02.2005, E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese haftrechtlichen Krite- rien sind in den nachfolgenden Erwägungen einzeln einer Prüfung zu unterziehen. 3.2.4 Davon getrennt ist festzustellen, dass vorliegend durch das Verpassen der Fristen im Rahmen der Verlängerung der Sicherheitshaft eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebot vorliegt. Die massgebende Frist wurde nicht bloss knapp verpasst, sondern in beachtlichem Ausmass überschritten. Der Antrag auf Verlängerung wurde erst am zweiten Tag nach Ablauf der Befristung gestellt, womit sich der Be- 7 schwerdeführer in dieser Zeitspanne ohne gültigen Titel in Haft befunden hatte. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde schliesslich am 27. April 2026 eröffnet. Der Gerichtspräsident des Regionalgericht begründete die Verspätung im Haftverlängerungsantrag damit, dass die Frist beim Regionalgericht versehentlich nicht erfasst worden sei. Dieses Versehen ist zweifelsfrei dem Staat anzulasten. Es finden sich denn auch keine Gründe, welche die Säumnis rechtfertigen könnten. Nach dem Gesagten ist darin eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsge- bots gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. Zu allfälligen Entschädigungs- folgen siehe E. 8.2.
- 4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anordnung bzw. Rückverset- zung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wahrschein- lich erscheint. 4.2 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62a StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennen- den Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Änderung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheits- haft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]), bzw., ob die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrschein- lich erscheint und ob darüber hinaus ein besonderer Haftgrund i.S.v. Art. 364a Bst. b StPO besteht. 4.3 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Voll- zugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Bst. a); die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anord- nen (Bst. b); oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen (Bst. c) (Art. 62a Abs. 1 StGB). Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probe- zeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB be- gehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf An- trag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Art. 62a Abs. 3 StGB). 8 4.4 4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Wahrscheinlichkeit der Rückversetzung in eine stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf den Haftantrag sowie seinen Entscheid vom 17. Januar 2026, woran sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben hätten. Darin führte es Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB gegenüber A.________ ergibt sich vorliegend in Anbetracht des Verlaufs der Geschehnisse nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug am 6. Juni 2024. Die bedingte Entlassung war verbunden mit verschiedenen Weisungen (vgl. dazu Ziff. 1.7 des Antrags des Amtes für Justizvollzug vom 16. Januar 2026), darunter die Pflicht zur Abstinenz von psychotro- pen Substanzen und illegalen Suchmitteln. A.________ wurde jedoch bereits wenige Tage nach der Entlassung positiv auf Kokain und THJC getestet. Auch wurde gegen ihn im März 2025 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 27. November 2025 eröffnete zu- dem die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein Strafverfahren gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. Januar 2026 wurde A.________ wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei angezeigt. Zusammen mit den gutachterlichen Einschätzungen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 20. März 2022), wonach A.________ unter Paranoider Schizophrenie leidet, deutliche dissoziale Persönlichkeitsanteile aufweist (S. 143/160), in Beachtung der gutachterlichen Ausführungen zur Min- derung der Gefahr einer Rückfalldelinquenz (S. 149/160) sowie zur Legalprognose im Falle einer nicht ausreichenden (Zwangs)Medikation und zur Legalprognose selbst (S. 154/160 f.), ist zu folgern, dass eine Zuspitzung erfolgt sein dürfte, welche eine Rückversetzung in ein geschlossenes Massnahme- setting in Form einer Rückversetzung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich werden lässt. Diese Schlussfolgerung wird untermauert durch die therapeutische Stellungnahme der Univer- sitären Psychiatrischen Dienste Bem (UPD Bern) vom 8. Januar 2026, in welcher zu legalprognosti- schen Überlegungen das Folgende festgehalten wird: «Im bisherigen Massnahmenverlauf stand im Vordergrund die psychiatrisch-psychologische Behand- lung der Hauptdiagnose seiner [d.h. des Verurteilten] paranoiden Schizophrenie. Seit sich diesbezüg- lich eine Stabilität eingestellt hat, kommen vermehrt dissoziale, psychopathische und narzisstische Persönlichkeitsanteile des Patienten zum Vorschein, welche schizophrenieunabhängig zu betrachten sind, und das Risiko für erneute Straftaten erhöhen. Herr A.________ zeigt bisher im ambulanten Set- ting keine ausreichende Kompetenzen in der selbständigen Lebensführung und ist nicht empfänglich für empfohlene, milieutherapeutische Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen. Deshalb ist aus fo- rensisch-psychotherapeutischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt ein geschlossenes Setting notwendig, um spezifisch die benannten Persönlichkeitszüge konkreter angehen zu können und sozial therapeu- tische Themen wie Tagesstruktur, Umgang mit Geld (evtl. Beistandschaft), etc. aufzugreifen. Der bis- herige Erprobungszeitraum von Herrn A.________ mit Vollzugslockerungen fiel recht kurz aus und es zeigt sich im nachhinein, dass er mit seinen wiedergewonnen Freiheiten noch nicht adäquat, deliktfrei und ressourcenorientiert umgehen kann. In der Vergangenheit zeigte sich, dass die bisher geschilder- ten minimalen Verbesserungen ausschliesslich auf die langjährige Behandlung in strafrechtlichen sta- tionären Kontext zurückzuführen sind. Insgesamt ist deshalb zu folgern, dass der allgemeine Haft- grund vorliegt.» Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahmen vom 17. Januar 2026 und 23. April 2026. Darin wurde geltend gemacht, dass sich der Vor- 9 fall vom 23. Dezember 2025 [Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, wonach es bei dessen versuchten Anhaltung zu aktiven Fusstritten auf Kopfhöhe gegen zwei Poli- zisten gekommen sei] in einer für den Beschwerdeführer emotional extrem belas- tenden Lebensphase ereignet habe. Er habe sich in einem psychischen Ausnah- mezustand befunden und sich von den Beamten bedroht gefühlt und unter Alko- holeinfluss gestanden. Es sei zudem ein einmaliger «Rückfall» gewesen, anderwei- tig sei es seit über zehn Jahren nicht zu Gewaltdelikten gekommen. Ein einzelner Rückfall rechtfertige keine automatische Rückversetzung. 4.4.2 Ohne dem urteilenden Gericht vorzugreifen, erscheint es im Lichte der von den BVD in der Verfügung vom 16. Januar 2026 geschilderten Situation hinreichend wahrscheinlich, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet werden wird, indem der Beschwerdeführer in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zurückversetzt wird. Dies ergibt sich mit Blick auf den Vollzugverlauf und der dar- aus resultierenden Legalprognose, weshalb weitgehend auf den Haftantrag der BVD sowie auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2026 verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er im Verlauf der Probezeit die verschriebene Medikation zur Behandlung seiner schizo- phrenen Grunderkrankung gemäss den regelmässigen Blutspiegelkontrollen einzu- nehmen scheint und es durch ihn in den letzten Jahren zu keinen Gewaltdelikten mehr gekommen ist. Seit sich bezüglich seiner psychiatrischen Diagnose eine ge- wisse Stabilität eingestellt habe, kämen allerdings vermehrt dissoziale, psychopa- thische und narzisstische Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers zum Vor- schein, wie die BVD der Stellungnahme der UPD entnehmen. Konstruktive Ge- spräche mit der Bewährungshilfe und der Wohnhilfe seien kaum möglich gewesen. Zudem sind verschiedene Verstösse gegen die Bewährungsauflagen – insbeson- dere durch Betäubungsmittelkonsum – aktenkundig. Überdies verfügt der Be- schwerdeführer über keine geregelte Beschäftigung und scheint finanziell unter grossem Druck zu stehen, was im Zusammenspiel mit seiner Erkrankung und Per- sönlichkeitsstruktur das Risiko für erneute Gewalttaten grundsätzlich erhöhen dürf- te. Zentral sind insbesondere die im letzten Jahr neu gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchungen, welche neben dem zuvor referenzierten Ge- waltdelikt auch qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz umfas- sen. Den BVD ist beizupflichten, wenn sie darin eine Zuspitzung der Situation er- kennen und daraus eine negative Legalprognose erstellen. Sie stützen sich dabei insbesondere auch auf die therapeutische Stellungnahme der UPD vom 8. Januar
- In der Stellungnahme wird festgehalten, dass im langjährigen, strafrechtlich stationären Kontext eine minimale Verbesserung habe erreicht werden können. Seit der bedingten Entlassung habe sich gezeigt, dass zurzeit eine stationä- re Massnahme notwendig sei, um dem nach wie vor bestehenden Behandlungs-, Bewährungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr begegnen zu können. Diesen überzeugenden Aus- führungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Aufgrund des Verhaltens des bedingt entlassenen Beschwerdeführers muss ernsthaft zu erwarten sein, dass dieser eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Mit Blick auf den geschilderten Vorfall vom 23. Dezember 2025 dürfte dies nach summarischer Prüfung ebenfalls zu bejahen sein. Die vorgeworfenen versuchten Tritte auf Kopf- 10 höhe sind theoretisch geeignet, eine schwere Körperverletzung nach sich zu zie- hen, auch wenn es bei den Polizisten letztlich zu keinen Verletzungen gekommen ist. Es ist zudem mit den BVD einig zu gehen, dass die im Rahmen der ursprüngli- chen Anlasstat ausgeübte Gewalt eine gewisse Gefährlichkeit des Beschwerdefüh- rers manifestiert, schliesslich wurde das Opfer damals schwer am Schädel verletzt. Der durch positive Tests festgestellte Konsum von illegalen Betäubungsmitteln ist des Weiteren dazu geeignet, psychotische Episoden auszulösen bzw. zu begünsti- gen, was wiederum ein erhöhtes Risiko für Gewalttaten nach sich zieht. Gemäss den in den Akten enthaltenen forensisch-psychiatrischen Gutachten scheint beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine gewisse Therapiefähigkeit zu bestehen. Die dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile, welche mit einer erhöh- ten Gewaltdelinquenzneigung einhergehen, sind zudem gemäss der Sicht der BVD noch zu wenig nachhaltig nachbehandelt worden. Sofern in einem Einzelfall festzu- stellen ist, dass eine Störung nicht oder nur teilweise als bewältigt erachtet werden kann, so kann sich die Rückversetzung in ein stationäres Setting aufdrängen, um der Gefahr ausreichend zu begegnen. Die psychische Störung des Beschwerde- führers in Kombination mit den zuvor genannten, problematischen Faktoren im Vollzugsverlauf machen es wahrscheinlich, dass behördenseitig mit einer Rückver- setzung auf die offenbarte Rückfallgefahr reagiert werden wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Ereignis vom Dezember 2025 ein einmaliger Vor- fall im Rahmen eines psychischen Ausnahmezustands gewesen sei und deshalb nicht für eine chronische Gewaltproblematik des Beschwerdeführers spreche, ver- mag am zuvor Gesagten nichts zu ändern. Die BVD stützen sich nicht alleine auf diesen Vorfall, sondern beziehen den gesamten Vollzugsverlauf in ihre Einschät- zung mit ein. Die Gesamtheit der Umstände im vorliegenden Fall begründen eine negative Legalprognose. Die allgemeine Haftvoraussetzung, dass mit einer hinrei- chend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vollzug bzw. die Rückversetzung in eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet werden wird, ist damit zu bejahen.
- 5.1 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die Person erneut ein Verbre- chen beziehungsweise ein schweres Vergehen begeht. Die Formulierung ist an die Wiederholungsgefahr bei der strafprozessualen Sicherheitshaft gem. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angelehnt. 5.2 Zum besonderen Haftgrund wird im angefochtenen Entscheid vom Zwangsmass- nahmengericht Folgendes wiedergegeben: Unter dem Titel des Schutzes der Öffentlichkeit besteht Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO. Es kann diesbezüglich auf die stimmigen Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 16. Januar 2026 verwiesen werden (Ziff. 2.4.1 f.); diese decken sich mit der Akten- lage. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen sind diesbezüglich hinsichtlich A.________ insbesondere wesentlich die ungenügende Krankheits- und Behandlungseinsicht, der psychosefördernde Suchmittelkonsum, die Überforderung bezüglich einer selbständigen Lebens- führung sowie die eingangs erwähnten dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Gutachten veraltet seien, ist entgegenzusetzen, dass das ak- tuellste Gutachten immerhin aus dem Jahre 2022 stammt und hinsichtlich seines für die Annahme der 11 Wiederholungsgefahr wesentlichen Gehalts durch die legalprognostischen Überlegungen der UPD Bern in deren therapeutischen Stellungnahme vom 8. Januar 2026 bestätigt wird. Auf diese kann im vorliegenden Haftverfahren abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz die Annahme von Wieder- holungsgefahr im Wesentlichen auf ältere psychiatrische Gutachten sowie auf die therapeutische Stellungnahme der UPD vom 8. Januar 2026 stütze. Diese Gutach- ten seien allesamt mehrere Jahre alt und angesichts der verstrichenen Zeit sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers damit nicht mehr ge- eignet, eine aktuelle negative Prognose zu stellen. Zudem werde darin nicht kon- kret benannt, welche schweren Verbrechen oder Vergehen drohen sollen oder auf welche Weise und mit welcher Wahrscheinlichkeit solche Delikte in absehbarer Zeit zu erwarten wären, womit es an der erforderlichen Konkretisierung der behaupte- ten Wiederholungsgefahr fehle. Zudem lägen frühere Delikte des Beschwerdefüh- rers teilweise über zehn Jahr zurück, der Vorfall vom 23. Dezember 2025 stelle ei- nen singulären Rückfall in einer extrem belastenden Lebenssituation dar. Auch dass der Beschwerdeführer im Dezember zunächst nicht inhaftiert worden sei, zei- ge, dass die Behörden damals keine unmittelbare Wiederholungsgefahr ange- nommen hätten. 5.3 Dieser besondere Haftgrund erfordert eine Legalprognose und überschneidet sich insofern mit den Voraussetzungen, welche bereits unter E. 4.4.2 geprüft und als gegeben erachtet wurden. Es wird weitgehend darauf verwiesen. Soweit der Be- schwerdeführer die Gutachten insbesondere aufgrund deren Alters kritisiert, so ist entgegenzuhalten, dass ein aktuelles Gutachten kurz vor dem Abschluss steht, welches massgebend für den weiteren Verlauf des nachträglichen Verfahrens sein wird. Die therapeutische Stellungnahme vom 8. Januar 2026 stützt sich auf ein fo- rensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2022 sowie auf Therapieberichte der Klinik G.________ aus dem Jahr 2023. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers scheint gemäss der Stellung- nahme bereits seit November 2023 von den UPD übernommen worden zu sein, womit diese Institution bestens mit den aktuellen Gegebenheiten des Falles ver- traut ist und eine qualifizierte Aussage über die aktuelle Situation treffen kann, auch wenn dies noch kein definitives Gutachten darstellt. Dass der Gutachter im Rah- men dieser kurzen therapeutischen Stellungnahme nicht umschreibt, welche Delik- te konkret drohen, ist nicht zu beanstanden. Es ist der Stellungnahme zu entneh- men, dass die Verfasser betreffend den Beschwerdeführer ausserhalb eines statio- nären Settings von einer erhöhten Gefahr von Gewalttaten durch den Beschwerde- führer ausgehen. Dass die psychiatrische Diagnose sowie die diagnostizierte Per- sönlichkeitsstruktur, welche beide das Risiko von Straftaten erhöhen, seit dem letz- ten Gutachten beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehen sollen, ist nicht anzu- nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 23. De- zember 2025 zunächst nicht umgehend in Haft genommen wurde, steht der An- nahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen; die für den Beschwerdeführer zuständigen Behörden müssen zunächst über den Vorfall informiert werden und die entsprechenden Abklärungen über weitere Schritte treffen, womit eine umgehende Inhaftierung realitätsfern erscheint. Die von den BVD aufgeführten Gründe für die 12 Annahme von Wiederholungsgefahr sind überzeugend. Dieser besondere Haft- grund ist somit ebenfalls erfüllt.
- 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist auf- grund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Ver- urteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Voll- zug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist wiederum auf den vorangegangenen Haftentscheid und wo es in Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen ausführt, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich oder angezeigt seien, die die Wie- derholungsgefahr zu bannen vermöchten. Frühere Weisungen hätten sich als un- genügend erwiesen. Zudem vermöchten eine Meldepflicht oder Electric Monitoring (EM) nicht die Begehung weiterer Delikte zu verhindern, sondern könnten diese bloss dokumentieren. Mit einer Verlängerung der Sicherheitshaft ergäbe sich eine Haftdauer von rund sechs Monaten. Bei einer Rückversetzung in eine stationäre Massnahme dauere deren Vollzug in der Regel deutlich länger als sechs Monate, womit keine Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Sicherheitshaft ultima ratio sei. Vorliegend gebe es eine Reihe von Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, Bedenken in Be- zug auf eine Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Vorinstanz verwerfe dies pauschal damit, dass frühere Auflagen nicht genügt hätten. Insbesondere werde nicht erklärt, weshalb eine engmaschige Kontrolle mittels Electronic Monitoring, kombiniert mit Abstinenzauflagen, nicht ausreichen sollten. Zudem sei ein Teil der bereits erstandenen Haft unrechtmässig, da ohne gültigen Hafttitel. Dieser Zeit- raum dürfe nicht einfach als hinnehmbar betrachtet werden. 6.3 Die Beschwerdekammer kann vorliegend keine milderen, gleichermassen wirksa- men Ersatzmassnahmen erkennen, die anstelle einer Verlängerung der Sicher- heitshaft angeordnet werden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass frühere Weisungen teils nicht eingehalten wurden und die vorgeschlagenen Ersatzmass- nahmen nicht ausreichend erscheinen. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorschlag bezüglich Electronic Monitoring und Abstinenzauflagen kann der Wie- derholungsgefahr nicht genügend entgegenwirken. Mit Blick auf die Gesamtdauer der Sicherheitshaft und der möglicherweise zu erwartenden Dauer im Falle einer 13 Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB droht derzeit keine Überhaft. Dass sich der Beschwerdeführer erwiesenermassen über einen Zeitraum ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden hat, ändert daran nichts. Dieser Zeitraum wird im Übrigen bei der Berechnung der zu verglei- chenden Zeitspannen mitberücksichtigt. Die Sicherheitshaft erweist sich insoweit auch als verhältnismässig.
- Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Sicherheitshaft um drei Monate, bis zum 14. Juli 2026, verlängert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. Hingegen ist fest- zustellen, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
- 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Verfah- renskosten werden auf CHF 1'800.00 bestimmt. Nachdem die angeordnete Verlän- gerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate nicht zu beanstanden ist, dage- gen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 600.00 sind von Kanton Bern zu tragen. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung für die Zeit ohne gültigen Haftti- tel geltend. Während JOSITSCH/SCHMID die Meinung vertreten, dass allenfalls Hei- lung durch Gutheissung des Rechtsmittels, Feststellung der Rechtsverletzung und Kostenübernahme durch den Staat erzielt werden könne (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 4a zu Art. 431 StPO), erachten WEHRENBERG/FRANK eine Entschädigung im Falle von verpassten Fristen in Haftverfahren als angebracht, jedenfalls bei besonders gravierenden Fristüber- schreitungen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21b zu Art. 431 StPO). Eine Entschädigung für die Zeitspanne, in welcher sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel in Si- cherheitshaft befunden hat, ist vorliegend nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht angezeigt. Wie zuvor dargelegt wurde, war die Haft in materieller Hinsicht als rechtmässig anzusehen, da die Haftgründe weiterhin Bestand haben und keine Überhaft vorliegt. Unter diesem Blickwinkel drängt sich eine finanzielle Entschädi- gung für diesen formellen Fehler nicht auf. Die Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Dispositiv sowie die Berücksichtigung bei der Kostenrege- lung verschaffen dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'200.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern.
- Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
- Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.
- Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - den Behörden mit Parteirechten, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (PEN 26 65 – per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 26 261 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Mai 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Bochsler Gerichtsschreiber Emch Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern v.d. Fürsprecher D.________ Behörde mit Parteirechten Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft nachträgliches Verfahren betr. Rückversetzung in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 27. April 2026 (KZM 26 804)
2 Erwägungen: 1.1 A.________ (verurteilte Person/Beschwerdeführer, nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wurde am 10. Juni 2016 vom Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) bezüglich der angeklagten Sachbeschädigung freigesprochen und hinsichtlich vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Drohung, Diebstahl, Sachbe- schädigung, Hausfriedensbruch, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch, Fahrens unter Drogeneinfluss und ohne Berechtigung sowie Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erklärt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Mit Beschluss des Regionalgerichts vom 6. April 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrerer Delikte verurteilt, während die Massnahme nach Art. 59 StGB um weitere drei Jahre verlängert wurde. Mit Verfü- gung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) vom 6. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Massnah- menvollzug entlassen. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgelegt und es wurden Bewährungshilfe und Weisungen angeordnet. 1.2 Gegen den Beschwerdeführer wurde inzwischen ein nachträgliches Verfahren nach Art. 363 ff. StPO i.V.m. Art. 62a StGB betreffend Rückversetzung in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens wur- de der Beschwerdeführer festgenommen und durch die BVD am 16. Januar 2026 die Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachverfahren beantragt. Zugleich wurde Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigung zugeordnet. Mit Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmenge- richts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. Januar 2026 wurde ge- genüber dem Beschwerdeführer die Sicherheitshaft angeordnet und diese bis zum
15. April 2026 befristet (KZM 26 99). 1.3 Mit Eingabe vom 17. April 2026, gleichentags auf dem kantonalen Zwangsmass- nahmengericht eingegangen, beantragte das Regionalgericht die Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2026, da die auf den 27. Mai 2026 terminierte Hauptverhandlung wegen einer Verzögerung in der Erstellung des fo- rensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Verurteilten nicht durchgeführt wer- den könne. Das Zwangsmassnahmengericht hiess den Antrag des Regionalge- richts auf Verlängerung der Sicherheitshaft mit Entscheid KZM 26 804 vom 27. April 2026 bis zum 14. Juli 2026 gut. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 8. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 sei aufzu- heben und es sei nicht auf den Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicher- heitshaft vom 17. April 2026 einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 27. April 2026 aufzuheben und es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Sicher-
3 heitshaft vom 17. April 2026 vollumfänglich abzuweisen und der Beschwerdeführer sei unverzüg- lich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 4. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung einer Überwachung via Electronic Monitoring sowie unter Anordnung anderer geeigneter Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 5. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und sich der Beschuldigte seit dem 16. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befindet. 6. Der Beschuldigte sei für die Zeit ab dem 16. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangs- massnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung aus- zurichten. 7. Eventualiter sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde und sich der Be- schuldigte ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft be- fand und es sei der Beschuldigte für die Zeit ab dem 16. April bis zum 27. April 2026 aufgrund der rechtswidrigen Zwangsmassnahme angemessen zu entschädigen und es sei ihm eine angemes- sene Genugtuung auszurichten. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren; sie stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfah- ren gilt, gab der Generalstaatsanwaltschaft, der Behörde mit Parteirechten sowie dem Zwangsmassnahmengericht Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haf- takten inkl. Vorakten bei. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Mai 2026 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihren vorinstanzlichen Entscheid. Die BVD erklärten am 12. Mai 2026 ebenfalls, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Generalstaatsanwaltschaft betraute die Regionale Staatsanwaltschaft mit Ver- fügung vom 12. Mai 2026 mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Auf- gaben für das Beschwerdeverfahren. Am 13. Mai 2026 nahm die Staatsanwalt- schaft Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, indem der Beschuldigte nicht aus der Haft zu entlassen sei, und allenfalls allfällige pro- zessrechtliche Fehler festzustellen und geeignete Massnahmen zu ergreifen seien, um den Beschwerdeführer in Sicherheitshaft zu belassen oder zu versetzen. Es er- folgten keine weiteren Eingaben. 2. Gemäss Art. 364a Abs. 2 i.V.m Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anord- nung/Verlängerung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
4 3. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der ausdrück- liche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren gemäss Art. 5 StPO unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Beschleunigungsgebot). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemesse- nen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prü- fen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist (Urteil des Bundesgerichts 7B_695/2023 vom 5. Februar 2025 E. 2.3). Der Streit- gegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfra- gen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Straf- verfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachver- halts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der be- schuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Straf- verfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. zum Gan- zen BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). 3.2 3.2.1 Die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während des selbstständi- gen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einlei- tung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernst- haft zu befürchten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehen- den Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfah- rensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnah- mengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die An- ordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Arti- keln 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Arti- kel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
5 Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachver- fahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger An- wendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die dies- bezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haft- gründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederho- lungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bishe- rige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Ausle- gung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden. 3.2.2 Das Verfahren um Verlängerung der Sicherheitshaft richtet sich vor dem Hinter- grund des Befristungserfordernisses bezüglich Sicherheitshaft (vgl. BGE 137 IV 180 E. 3.5) in sinngemässer Anwendung von Art. 229 Abs. 3 Bst. b StPO nach Art. 227 StPO. Damit hat das antragstellende urteilende Gericht den schriftlichen und begründeten Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft spätestens 4 Tage vor Ablauf der angeordneten Haft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht einzu- reichen (Abs. 2). Das Zwangsmassnahmengericht gibt der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung Gelegenheit, die ihm vorliegenden Akten einzusehen und innert 3 Tagen schriftlich zum Gesuch Stellung zu nehmen (Abs. 3). Das Zwangs- massnahmengericht entscheidet spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Stel- lungnahme beziehungsweise Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist. Es kann die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen, oder eine Ersatzmassnahme anordnen (Abs. 5). 3.2.3 Es ist unstrittig, dass das Regionalgericht vorliegend den Antrag auf Verlängerung der Sicherheitshaft erst nach Ablauf der Befristung und insofern klarerweise zu spät gestellt hat. Das Zwangsmassnahmengericht hält hierzu fest, dass die Regelung von Art. 227 Abs. 2 StPO bloss eine Ordnungsvorschrift darstelle und bei der Frage der Haftentlassung massgebend sei, ob ein Haftgrund vorliege bzw. ob Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer widerspricht und bringt vor, dass dabei ausser Acht gelassen werde, dass im Zeitpunkt des Haftverlängerungsgesuchs gar keine Si- cherheitshaft mehr bestanden habe, welche hätte verlängert werden können. Diese war bereits abgelaufen, weshalb ein neuer Antrag auf Haftanordnung, nicht auf Verlängerung, hätte gestellt werden müssen. Im Antragszeitpunkt sei Art. 227 StPO somit gar nicht mehr anwendbar gewesen. Bei der dreimonatigen Befristung der Sicherheitshaft handle es sich keineswegs bloss um eine blosse Ordnungsvor- schrift, sondern um eine zentrale Schutzbestimmung zur Wahrung der Freiheits- rechte des Beschuldigten. Nach Ablauf dieser Frist wäre die beschuldigte Person – ganz unabhängig vom Vorliegen von Haftgründen – zu entlassen gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich daher grundsätzlich weiterhin in rechtswidriger Haft, seit Haftablauf bis (noch nicht erfolgtem) Haftverlängerungsgesuch, mindestens je- doch bis zur Verlängerung der Sicherheitshaft. Der Beschwerdeführer sei damit
6 umgehend zu entlassen und es sei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Auch wenn in der vorliegenden Konstellation infolge des Verpassens der massgebenden Frist aus formeller Sicht richtigerweise ein neues Gesuch um Haftanordnung zu stellen gewesen wäre, so führt der vorliegend erfolgte Fristablauf nicht unweigerlich dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden müsste. Das Gesetz regelt die Folgen der Fristübertretung nicht und auch die Botschaft schweigt sich dazu aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3; vgl. BBI 2006 1085 ff.). Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. b StPO sind Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald die vom Gesetz oder einem Gericht bewilligte Dauer abgelau- fen ist. Diese Bestimmung ist allerdings nicht so zu interpretieren, dass eine unver- zügliche Freilassung einer inhaftierten Person anzuordnen wäre, wenn eine der massgebenden Fristen verpasst wurde. Es sind indessen in einer Gesamtsicht die auf dem Spiel stehenden Interessen, das gewichtige private Interesse des vom Freiheitsentzug Betroffenen und das öffentliche Interesse an der effektiven Straf- verfolgung und der Rechtsdurchsetzung, im Einzelfall und aufgrund der konkreten Umstände gegeneinander abzuwiegen (FABBRI/HOFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N.19 zu Art. 212 StPO). Bei einem Überschreiten der 96-Stunden-Frist kann die Aufrechterhaltung von Haft gemäss Bundesgericht als vertretbar erscheinen, wenn nicht gesamthaft die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage steht (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3). Auch die Frist von Art. 227 Abs. 2 StPO ist als Ordnungsfrist zu betrachten. Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die materiellen Haftgründe gegeben sind und die Haft- dauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids sowie die angemessene Berücksichtigung bei der Kostenfolge. Das Verpassen der massgebenden Fristen hat entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers nicht die Haftentlassung zur Folge. Wie das Zwangsmassnah- mengericht zutreffend festhält, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Frage einer allfälligen Haftentlassung ausschlaggebend, ob die materiell- rechtlichen Voraussetzungen für die Fortdauer respektive Neuanordnung der Un- tersuchungshaft gegeben sind. Ein Anspruch auf Haftentlassung dagegen besteht, wenn kein Haftgrund vorliegt, die Haftdauer übermässig ist oder sich eine Haftent- lassung aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt (Beschluss der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts BK 2011 105 vom 18. Mai 2011 E. 3a, mit Verweis auf BGE 137 IV 92 E. 3.1, BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010, E. 3.3.2, 1P.42/2005 vom 10.02.2005, E. 3.2, je mit Hinweisen). Diese haftrechtlichen Krite- rien sind in den nachfolgenden Erwägungen einzeln einer Prüfung zu unterziehen. 3.2.4 Davon getrennt ist festzustellen, dass vorliegend durch das Verpassen der Fristen im Rahmen der Verlängerung der Sicherheitshaft eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebot vorliegt. Die massgebende Frist wurde nicht bloss knapp verpasst, sondern in beachtlichem Ausmass überschritten. Der Antrag auf Verlängerung wurde erst am zweiten Tag nach Ablauf der Befristung gestellt, womit sich der Be-
7 schwerdeführer in dieser Zeitspanne ohne gültigen Titel in Haft befunden hatte. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts wurde schliesslich am 27. April 2026 eröffnet. Der Gerichtspräsident des Regionalgericht begründete die Verspätung im Haftverlängerungsantrag damit, dass die Frist beim Regionalgericht versehentlich nicht erfasst worden sei. Dieses Versehen ist zweifelsfrei dem Staat anzulasten. Es finden sich denn auch keine Gründe, welche die Säumnis rechtfertigen könnten. Nach dem Gesagten ist darin eine eindeutige Verletzung des Beschleunigungsge- bots gegeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. Zu allfälligen Entschädigungs- folgen siehe E. 8.2. 4. 4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anordnung bzw. Rückverset- zung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wahrschein- lich erscheint. 4.2 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62a StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennen- den Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Änderung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheits- haft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]), bzw., ob die Rückversetzung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrschein- lich erscheint und ob darüber hinaus ein besonderer Haftgrund i.S.v. Art. 364a Bst. b StPO besteht. 4.3 Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat und zeigt er damit, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht, so kann das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht nach Anhörung der Voll- zugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Bst. a); die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, eine neue Massnahme anord- nen (Bst. b); oder die Massnahme aufheben und, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind, den Vollzug einer Freiheitsstrafe anordnen (Bst. c) (Art. 62a Abs. 1 StGB). Ist auf Grund des Verhaltens des bedingt Entlassenen während der Probe- zeit ernsthaft zu erwarten, dass er eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB be- gehen könnte, so kann das Gericht, das die Massnahme angeordnet hat, auf An- trag der Vollzugsbehörde die Rückversetzung anordnen (Art. 62a Abs. 3 StGB).
8 4.4 4.4.1 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Wahrscheinlichkeit der Rückversetzung in eine stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB auf den Haftantrag sowie seinen Entscheid vom 17. Januar 2026, woran sich in der Zwischenzeit keine Änderungen ergeben hätten. Darin führte es Folgendes aus: Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnah- me nach Art. 59 StGB gegenüber A.________ ergibt sich vorliegend in Anbetracht des Verlaufs der Geschehnisse nach der bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug am 6. Juni 2024. Die bedingte Entlassung war verbunden mit verschiedenen Weisungen (vgl. dazu Ziff. 1.7 des Antrags des Amtes für Justizvollzug vom 16. Januar 2026), darunter die Pflicht zur Abstinenz von psychotro- pen Substanzen und illegalen Suchmitteln. A.________ wurde jedoch bereits wenige Tage nach der Entlassung positiv auf Kokain und THJC getestet. Auch wurde gegen ihn im März 2025 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eröffnet. Am 27. November 2025 eröffnete zu- dem die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein Strafverfahren gegen ihn wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 9. Januar 2026 wurde A.________ wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei angezeigt. Zusammen mit den gutachterlichen Einschätzungen (vgl. Ergänzungsgutachten vom 20. März 2022), wonach A.________ unter Paranoider Schizophrenie leidet, deutliche dissoziale Persönlichkeitsanteile aufweist (S. 143/160), in Beachtung der gutachterlichen Ausführungen zur Min- derung der Gefahr einer Rückfalldelinquenz (S. 149/160) sowie zur Legalprognose im Falle einer nicht ausreichenden (Zwangs)Medikation und zur Legalprognose selbst (S. 154/160 f.), ist zu folgern, dass eine Zuspitzung erfolgt sein dürfte, welche eine Rückversetzung in ein geschlossenes Massnahme- setting in Form einer Rückversetzung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich werden lässt. Diese Schlussfolgerung wird untermauert durch die therapeutische Stellungnahme der Univer- sitären Psychiatrischen Dienste Bem (UPD Bern) vom 8. Januar 2026, in welcher zu legalprognosti- schen Überlegungen das Folgende festgehalten wird: «Im bisherigen Massnahmenverlauf stand im Vordergrund die psychiatrisch-psychologische Behand- lung der Hauptdiagnose seiner [d.h. des Verurteilten] paranoiden Schizophrenie. Seit sich diesbezüg- lich eine Stabilität eingestellt hat, kommen vermehrt dissoziale, psychopathische und narzisstische Persönlichkeitsanteile des Patienten zum Vorschein, welche schizophrenieunabhängig zu betrachten sind, und das Risiko für erneute Straftaten erhöhen. Herr A.________ zeigt bisher im ambulanten Set- ting keine ausreichende Kompetenzen in der selbständigen Lebensführung und ist nicht empfänglich für empfohlene, milieutherapeutische Behandlungs- und Betreuungsmassnahmen. Deshalb ist aus fo- rensisch-psychotherapeutischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt ein geschlossenes Setting notwendig, um spezifisch die benannten Persönlichkeitszüge konkreter angehen zu können und sozial therapeu- tische Themen wie Tagesstruktur, Umgang mit Geld (evtl. Beistandschaft), etc. aufzugreifen. Der bis- herige Erprobungszeitraum von Herrn A.________ mit Vollzugslockerungen fiel recht kurz aus und es zeigt sich im nachhinein, dass er mit seinen wiedergewonnen Freiheiten noch nicht adäquat, deliktfrei und ressourcenorientiert umgehen kann. In der Vergangenheit zeigte sich, dass die bisher geschilder- ten minimalen Verbesserungen ausschliesslich auf die langjährige Behandlung in strafrechtlichen sta- tionären Kontext zurückzuführen sind. Insgesamt ist deshalb zu folgern, dass der allgemeine Haft- grund vorliegt.» Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahmen vom 17. Januar 2026 und 23. April 2026. Darin wurde geltend gemacht, dass sich der Vor-
9 fall vom 23. Dezember 2025 [Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, wonach es bei dessen versuchten Anhaltung zu aktiven Fusstritten auf Kopfhöhe gegen zwei Poli- zisten gekommen sei] in einer für den Beschwerdeführer emotional extrem belas- tenden Lebensphase ereignet habe. Er habe sich in einem psychischen Ausnah- mezustand befunden und sich von den Beamten bedroht gefühlt und unter Alko- holeinfluss gestanden. Es sei zudem ein einmaliger «Rückfall» gewesen, anderwei- tig sei es seit über zehn Jahren nicht zu Gewaltdelikten gekommen. Ein einzelner Rückfall rechtfertige keine automatische Rückversetzung. 4.4.2 Ohne dem urteilenden Gericht vorzugreifen, erscheint es im Lichte der von den BVD in der Verfügung vom 16. Januar 2026 geschilderten Situation hinreichend wahrscheinlich, dass eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet werden wird, indem der Beschwerdeführer in die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zurückversetzt wird. Dies ergibt sich mit Blick auf den Vollzugverlauf und der dar- aus resultierenden Legalprognose, weshalb weitgehend auf den Haftantrag der BVD sowie auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2026 verwiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er im Verlauf der Probezeit die verschriebene Medikation zur Behandlung seiner schizo- phrenen Grunderkrankung gemäss den regelmässigen Blutspiegelkontrollen einzu- nehmen scheint und es durch ihn in den letzten Jahren zu keinen Gewaltdelikten mehr gekommen ist. Seit sich bezüglich seiner psychiatrischen Diagnose eine ge- wisse Stabilität eingestellt habe, kämen allerdings vermehrt dissoziale, psychopa- thische und narzisstische Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers zum Vor- schein, wie die BVD der Stellungnahme der UPD entnehmen. Konstruktive Ge- spräche mit der Bewährungshilfe und der Wohnhilfe seien kaum möglich gewesen. Zudem sind verschiedene Verstösse gegen die Bewährungsauflagen – insbeson- dere durch Betäubungsmittelkonsum – aktenkundig. Überdies verfügt der Be- schwerdeführer über keine geregelte Beschäftigung und scheint finanziell unter grossem Druck zu stehen, was im Zusammenspiel mit seiner Erkrankung und Per- sönlichkeitsstruktur das Risiko für erneute Gewalttaten grundsätzlich erhöhen dürf- te. Zentral sind insbesondere die im letzten Jahr neu gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchungen, welche neben dem zuvor referenzierten Ge- waltdelikt auch qualifizierte Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz umfas- sen. Den BVD ist beizupflichten, wenn sie darin eine Zuspitzung der Situation er- kennen und daraus eine negative Legalprognose erstellen. Sie stützen sich dabei insbesondere auch auf die therapeutische Stellungnahme der UPD vom 8. Januar
2026. In der Stellungnahme wird festgehalten, dass im langjährigen, strafrechtlich stationären Kontext eine minimale Verbesserung habe erreicht werden können. Seit der bedingten Entlassung habe sich gezeigt, dass zurzeit eine stationä- re Massnahme notwendig sei, um dem nach wie vor bestehenden Behandlungs-, Bewährungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr begegnen zu können. Diesen überzeugenden Aus- führungen schliesst sich die Beschwerdekammer an. Aufgrund des Verhaltens des bedingt entlassenen Beschwerdeführers muss ernsthaft zu erwarten sein, dass dieser eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begehen könnte. Mit Blick auf den geschilderten Vorfall vom 23. Dezember 2025 dürfte dies nach summarischer Prüfung ebenfalls zu bejahen sein. Die vorgeworfenen versuchten Tritte auf Kopf-
10 höhe sind theoretisch geeignet, eine schwere Körperverletzung nach sich zu zie- hen, auch wenn es bei den Polizisten letztlich zu keinen Verletzungen gekommen ist. Es ist zudem mit den BVD einig zu gehen, dass die im Rahmen der ursprüngli- chen Anlasstat ausgeübte Gewalt eine gewisse Gefährlichkeit des Beschwerdefüh- rers manifestiert, schliesslich wurde das Opfer damals schwer am Schädel verletzt. Der durch positive Tests festgestellte Konsum von illegalen Betäubungsmitteln ist des Weiteren dazu geeignet, psychotische Episoden auszulösen bzw. zu begünsti- gen, was wiederum ein erhöhtes Risiko für Gewalttaten nach sich zieht. Gemäss den in den Akten enthaltenen forensisch-psychiatrischen Gutachten scheint beim Beschwerdeführer grundsätzlich eine gewisse Therapiefähigkeit zu bestehen. Die dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile, welche mit einer erhöh- ten Gewaltdelinquenzneigung einhergehen, sind zudem gemäss der Sicht der BVD noch zu wenig nachhaltig nachbehandelt worden. Sofern in einem Einzelfall festzu- stellen ist, dass eine Störung nicht oder nur teilweise als bewältigt erachtet werden kann, so kann sich die Rückversetzung in ein stationäres Setting aufdrängen, um der Gefahr ausreichend zu begegnen. Die psychische Störung des Beschwerde- führers in Kombination mit den zuvor genannten, problematischen Faktoren im Vollzugsverlauf machen es wahrscheinlich, dass behördenseitig mit einer Rückver- setzung auf die offenbarte Rückfallgefahr reagiert werden wird. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach das Ereignis vom Dezember 2025 ein einmaliger Vor- fall im Rahmen eines psychischen Ausnahmezustands gewesen sei und deshalb nicht für eine chronische Gewaltproblematik des Beschwerdeführers spreche, ver- mag am zuvor Gesagten nichts zu ändern. Die BVD stützen sich nicht alleine auf diesen Vorfall, sondern beziehen den gesamten Vollzugsverlauf in ihre Einschät- zung mit ein. Die Gesamtheit der Umstände im vorliegenden Fall begründen eine negative Legalprognose. Die allgemeine Haftvoraussetzung, dass mit einer hinrei- chend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vollzug bzw. die Rückversetzung in eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet werden wird, ist damit zu bejahen. 5. 5.1 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass die Person erneut ein Verbre- chen beziehungsweise ein schweres Vergehen begeht. Die Formulierung ist an die Wiederholungsgefahr bei der strafprozessualen Sicherheitshaft gem. Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO angelehnt. 5.2 Zum besonderen Haftgrund wird im angefochtenen Entscheid vom Zwangsmass- nahmengericht Folgendes wiedergegeben: Unter dem Titel des Schutzes der Öffentlichkeit besteht Wiederholungsgefahr i.S.v. Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StPO. Es kann diesbezüglich auf die stimmigen Ausführungen im Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 16. Januar 2026 verwiesen werden (Ziff. 2.4.1 f.); diese decken sich mit der Akten- lage. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Feststellungen sind diesbezüglich hinsichtlich A.________ insbesondere wesentlich die ungenügende Krankheits- und Behandlungseinsicht, der psychosefördernde Suchmittelkonsum, die Überforderung bezüglich einer selbständigen Lebens- führung sowie die eingangs erwähnten dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile. Dem Einwand der Verteidigung, wonach die Gutachten veraltet seien, ist entgegenzusetzen, dass das ak- tuellste Gutachten immerhin aus dem Jahre 2022 stammt und hinsichtlich seines für die Annahme der
11 Wiederholungsgefahr wesentlichen Gehalts durch die legalprognostischen Überlegungen der UPD Bern in deren therapeutischen Stellungnahme vom 8. Januar 2026 bestätigt wird. Auf diese kann im vorliegenden Haftverfahren abgestellt werden. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz die Annahme von Wieder- holungsgefahr im Wesentlichen auf ältere psychiatrische Gutachten sowie auf die therapeutische Stellungnahme der UPD vom 8. Januar 2026 stütze. Diese Gutach- ten seien allesamt mehrere Jahre alt und angesichts der verstrichenen Zeit sowie der zwischenzeitlichen Entwicklung des Beschwerdeführers damit nicht mehr ge- eignet, eine aktuelle negative Prognose zu stellen. Zudem werde darin nicht kon- kret benannt, welche schweren Verbrechen oder Vergehen drohen sollen oder auf welche Weise und mit welcher Wahrscheinlichkeit solche Delikte in absehbarer Zeit zu erwarten wären, womit es an der erforderlichen Konkretisierung der behaupte- ten Wiederholungsgefahr fehle. Zudem lägen frühere Delikte des Beschwerdefüh- rers teilweise über zehn Jahr zurück, der Vorfall vom 23. Dezember 2025 stelle ei- nen singulären Rückfall in einer extrem belastenden Lebenssituation dar. Auch dass der Beschwerdeführer im Dezember zunächst nicht inhaftiert worden sei, zei- ge, dass die Behörden damals keine unmittelbare Wiederholungsgefahr ange- nommen hätten. 5.3 Dieser besondere Haftgrund erfordert eine Legalprognose und überschneidet sich insofern mit den Voraussetzungen, welche bereits unter E. 4.4.2 geprüft und als gegeben erachtet wurden. Es wird weitgehend darauf verwiesen. Soweit der Be- schwerdeführer die Gutachten insbesondere aufgrund deren Alters kritisiert, so ist entgegenzuhalten, dass ein aktuelles Gutachten kurz vor dem Abschluss steht, welches massgebend für den weiteren Verlauf des nachträglichen Verfahrens sein wird. Die therapeutische Stellungnahme vom 8. Januar 2026 stützt sich auf ein fo- rensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2022 sowie auf Therapieberichte der Klinik G.________ aus dem Jahr 2023. Die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers scheint gemäss der Stellung- nahme bereits seit November 2023 von den UPD übernommen worden zu sein, womit diese Institution bestens mit den aktuellen Gegebenheiten des Falles ver- traut ist und eine qualifizierte Aussage über die aktuelle Situation treffen kann, auch wenn dies noch kein definitives Gutachten darstellt. Dass der Gutachter im Rah- men dieser kurzen therapeutischen Stellungnahme nicht umschreibt, welche Delik- te konkret drohen, ist nicht zu beanstanden. Es ist der Stellungnahme zu entneh- men, dass die Verfasser betreffend den Beschwerdeführer ausserhalb eines statio- nären Settings von einer erhöhten Gefahr von Gewalttaten durch den Beschwerde- führer ausgehen. Dass die psychiatrische Diagnose sowie die diagnostizierte Per- sönlichkeitsstruktur, welche beide das Risiko von Straftaten erhöhen, seit dem letz- ten Gutachten beim Beschwerdeführer nicht mehr bestehen sollen, ist nicht anzu- nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 23. De- zember 2025 zunächst nicht umgehend in Haft genommen wurde, steht der An- nahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen; die für den Beschwerdeführer zuständigen Behörden müssen zunächst über den Vorfall informiert werden und die entsprechenden Abklärungen über weitere Schritte treffen, womit eine umgehende Inhaftierung realitätsfern erscheint. Die von den BVD aufgeführten Gründe für die
12 Annahme von Wiederholungsgefahr sind überzeugend. Dieser besondere Haft- grund ist somit ebenfalls erfüllt. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist auf- grund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen. Falls eine Ver- urteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Voll- zug deutlich länger dauern könnte, als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_322/2017 vom 24. Augst 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist wiederum auf den vorangegangenen Haftentscheid und wo es in Bezug auf allfällige Ersatzmassnahmen ausführt, dass vorliegend keine Ersatzmassnahmen ersichtlich oder angezeigt seien, die die Wie- derholungsgefahr zu bannen vermöchten. Frühere Weisungen hätten sich als un- genügend erwiesen. Zudem vermöchten eine Meldepflicht oder Electric Monitoring (EM) nicht die Begehung weiterer Delikte zu verhindern, sondern könnten diese bloss dokumentieren. Mit einer Verlängerung der Sicherheitshaft ergäbe sich eine Haftdauer von rund sechs Monaten. Bei einer Rückversetzung in eine stationäre Massnahme dauere deren Vollzug in der Regel deutlich länger als sechs Monate, womit keine Überhaft drohe. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Sicherheitshaft ultima ratio sei. Vorliegend gebe es eine Reihe von Ersatzmassnahmen, die geeignet wären, Bedenken in Be- zug auf eine Wiederholungsgefahr zu begegnen. Die Vorinstanz verwerfe dies pauschal damit, dass frühere Auflagen nicht genügt hätten. Insbesondere werde nicht erklärt, weshalb eine engmaschige Kontrolle mittels Electronic Monitoring, kombiniert mit Abstinenzauflagen, nicht ausreichen sollten. Zudem sei ein Teil der bereits erstandenen Haft unrechtmässig, da ohne gültigen Hafttitel. Dieser Zeit- raum dürfe nicht einfach als hinnehmbar betrachtet werden. 6.3 Die Beschwerdekammer kann vorliegend keine milderen, gleichermassen wirksa- men Ersatzmassnahmen erkennen, die anstelle einer Verlängerung der Sicher- heitshaft angeordnet werden können. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass frühere Weisungen teils nicht eingehalten wurden und die vorgeschlagenen Ersatzmass- nahmen nicht ausreichend erscheinen. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Vorschlag bezüglich Electronic Monitoring und Abstinenzauflagen kann der Wie- derholungsgefahr nicht genügend entgegenwirken. Mit Blick auf die Gesamtdauer der Sicherheitshaft und der möglicherweise zu erwartenden Dauer im Falle einer
13 Rückversetzung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB droht derzeit keine Überhaft. Dass sich der Beschwerdeführer erwiesenermassen über einen Zeitraum ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft befunden hat, ändert daran nichts. Dieser Zeitraum wird im Übrigen bei der Berechnung der zu verglei- chenden Zeitspannen mitberücksichtigt. Die Sicherheitshaft erweist sich insoweit auch als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Sicherheitshaft um drei Monate, bis zum 14. Juli 2026, verlängert hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. Hingegen ist fest- zustellen, dass im vorliegenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. 8. 8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen. Die Verfah- renskosten werden auf CHF 1'800.00 bestimmt. Nachdem die angeordnete Verlän- gerung der Sicherheitshaft um weitere drei Monate nicht zu beanstanden ist, dage- gen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt wurde, werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von CHF 1’200.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 600.00 sind von Kanton Bern zu tragen. 8.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht in Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Drittel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. Der Beschwerdeführer macht eine Entschädigung für die Zeit ohne gültigen Haftti- tel geltend. Während JOSITSCH/SCHMID die Meinung vertreten, dass allenfalls Hei- lung durch Gutheissung des Rechtsmittels, Feststellung der Rechtsverletzung und Kostenübernahme durch den Staat erzielt werden könne (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N. 4a zu Art. 431 StPO), erachten WEHRENBERG/FRANK eine Entschädigung im Falle von verpassten Fristen in Haftverfahren als angebracht, jedenfalls bei besonders gravierenden Fristüber- schreitungen (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 21b zu Art. 431 StPO). Eine Entschädigung für die Zeitspanne, in welcher sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Hafttitel in Si- cherheitshaft befunden hat, ist vorliegend nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht angezeigt. Wie zuvor dargelegt wurde, war die Haft in materieller Hinsicht als rechtmässig anzusehen, da die Haftgründe weiterhin Bestand haben und keine Überhaft vorliegt. Unter diesem Blickwinkel drängt sich eine finanzielle Entschädi- gung für diesen formellen Fehler nicht auf. Die Feststellung der Verletzung des Be- schleunigungsgebots im Dispositiv sowie die Berücksichtigung bei der Kostenrege- lung verschaffen dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung (vgl. BGE 136 I 274 E. 2.3).
14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleu- nigungsgebot in Haftsachen verletzt worden ist. Der Beschwerdeführer befand sich ohne gültigen Hafttitel in Sicherheitshaft. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'200.00, auferlegt. Die Kosten im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - den Behörden mit Parteirechten, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident F.________ (PEN 26 65 – per A-Post) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 22. Mai 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Emch Rechtsmittelbelehrung nächste Seite!
15 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.